Seit dem Sommer 2025 bekomme ich diese Frage in fast jedem Erstgespräch. Meist in einer von zwei Varianten: Panik, weil ein Newsletter mit 100.000 Euro Bußgeld gedroht hat, oder Gleichmut, weil der Steuerberater gesagt hat, das gelte nur für Behörden. Beide liegen daneben.
Ich habe für diesen Artikel das Gesetz selbst gelesen, nicht die Zusammenfassungen davon. Alle Paragrafen unten stehen mit Fundstelle da, damit Sie nachsehen können. Was ich nicht kann, ist Rechtsberatung. Wenn viel Geld an der Antwort hängt, gehört sie einem Anwalt.
Kurz gesagt: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Unternehmen, die Verbrauchern bestimmte Dienstleistungen anbieten, unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat, ist als Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen ausgenommen. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.
Eine reine Firmenwebsite ohne Vertragsabschluss ist nach überwiegender Lesart keine Dienstleistung im Sinne des Gesetzes. Ein Onlineshop, eine Online-Terminbuchung oder ein Vertragsabschluss auf der Seite schon.
Woher das Gesetz kommt
Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 um, den European Accessibility Act. Anders als die BITV 2.0, die sich an öffentliche Stellen richtet, adressiert das BFSG die Privatwirtschaft. Das ist die Änderung, die viele übersehen haben: Barrierefreiheit war zwanzig Jahre lang ein Behördenthema, und ist es seit dem 28. Juni 2025 nicht mehr.
Zwei Dokumente gehören zusammen. Das BFSG regelt, wer verpflichtet ist und was passiert, wenn man es nicht einhält. Die Verordnung dazu, die BFSGV, regelt, was Barrierefreiheit technisch bedeutet. Wer nur das Gesetz liest, findet die konkreten Anforderungen nicht und wundert sich.
Schritt 1: Fällt Ihr Angebot überhaupt darunter?
§ 1 Absatz 3 BFSG zählt die erfassten Dienstleistungen auf. Es ist eine geschlossene Liste, kein Beispielkatalog:
- Telekommunikationsdienste, mit Ausnahme reiner Maschine-zu-Maschine-Übertragung
- Personenverkehrsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und die zugehörige Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Für die meisten Unternehmen entscheidet sich alles am letzten Punkt. Ein Onlineshop ist der klare Fall. Eine Praxis mit Online-Terminbuchung, ein Restaurant mit Tischreservierung, ein Handwerksbetrieb mit einem Buchungssystem, ein Hotel mit eigener Buchungsstrecke: hier wird ein Vertrag auf elektronischem Weg geschlossen, und damit wird es eng.
Die Website, die nur zeigt, was ein Betrieb macht, wo er sitzt und wie man ihn anruft, ist dagegen kein elektronischer Geschäftsverkehr. Sie ist Werbung. Diese Abgrenzung ist die praktisch wichtigste im ganzen Gesetz, und sie ist noch nicht gerichtlich ausgefochten. Wer knapp daneben liegt, liegt daneben.
Spricht für eine Pflicht
- Onlineshop mit Warenkorb und Kasse
- Online-Buchung oder Terminvergabe mit Verbindlichkeit
- Vertragsabschluss oder Bestellung direkt auf der Seite
- Kundenkonto mit Anmeldung
- Bezahlvorgang, auch über einen Dienstleister eingebettet
- Digitale Produkte zum Download gegen Bezahlung
Spricht gegen eine Pflicht
- Reine Leistungs- und Firmendarstellung
- Kontaktformular für eine unverbindliche Anfrage
- Angebot ausschließlich an Unternehmen, nicht an Verbraucher
- Kleinstunternehmen nach § 2 Nummer 17 BFSG
- Archivierte Inhalte, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht und seither nicht geändert wurden (§ 1 Absatz 4 BFSG)
- Fremdinhalte, die Sie nicht finanzieren, entwickeln oder kontrollieren
Schritt 2: Sind Sie Kleinstunternehmen?
Hier steckt die Ausnahme, die für viele Betriebe in Hamburg den Fall entscheidet. § 3 Absatz 3 BFSG lautet im Wortlaut: Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Ein Satz, drei wichtige Details.
Erstens die Definition. § 2 Nummer 17 BFSG nennt ein Unternehmen Kleinstunternehmen, wenn es weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Die Beschäftigtenzahl muss also stimmen, und zusätzlich eine der beiden Finanzgrenzen.
Zweitens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen. Wer Produkte in Verkehr bringt, etwa E-Book-Reader oder Selbstbedienungsterminals, ist auch als Kleinstunternehmen verpflichtet.
Drittens ist neun Beschäftigte kein Dauerzustand. Wer wächst, wächst in die Pflicht hinein. Deshalb baue ich bei jedem Shop-Projekt Barrierefreiheit ein, auch wenn der Kunde heute ausgenommen ist. Nachrüsten kostet ein Vielfaches von Mitbauen, und der Zeitpunkt des Wachstums ist selten der Zeitpunkt, an dem Budget für Nacharbeit da ist.
Kleinstunternehmen werden von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit kostenlos beraten. Das ist ein echtes Angebot des Bundes, kein Marketing, und es kostet Sie einen Anruf.
Was genau verlangt wird
Die inhaltlichen Anforderungen stehen in der BFSGV. § 12 BFSGV nennt für Dienstleistungen ausdrücklich Webseiten, die zugehörigen Online-Anwendungen und mobile Apps, und verlangt, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Das sind die vier Prinzipien der WCAG, wörtlich ins deutsche Verordnungsrecht übernommen.
Für Onlineshops kommt § 19 BFSGV dazu. Der verlangt zwei Dinge: Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte und Dienstleistungen, soweit sie vom Verantwortlichen verfügbar sind, und dass Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheitsfunktionen und Zahlungsvorgänge wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Auf Deutsch: Wenn Ihre Kasse nur mit der Maus funktioniert, hilft die schönste barrierefreie Startseite nicht.
Und § 14 BFSG verlangt, dass Sie die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellen und barrierefrei öffentlich zugänglich machen. Das ist die Erklärung zur Barrierefreiheit. Sie ist der Teil, den die Marktüberwachung am schnellsten prüfen kann, weil sie entweder existiert oder nicht. Wie die technische Umsetzung konkret aussieht, steht in der Anleitung zur barrierefreien Website.
Wer kontrolliert, und wie realistisch ist das
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF. Die 16 Bundesländer haben sie gemeinsam gegründet, sie ist bundesweit zuständig, und sie hat auf ihrer Website eine Meldemöglichkeit für Verbraucher. Nach § 32 BFSG kann jeder Verbraucher die Einleitung eines Marktüberwachungsverfahrens beantragen.
Das ist der Mechanismus, den man verstehen muss. Niemand crawlt systematisch alle deutschen Websites. Aber ein einziger Kunde, der an Ihrer Kasse scheitert und sich ärgert, braucht ein Formular und fünf Minuten. Das Risiko ist nicht flächendeckend, es ist punktuell und unvorhersehbar. Ungefähr wie beim Brandschutz.
Kommt es zum Verfahren, geht es zuerst um Abstellen des Mangels. Bußgelder stehen in § 37 BFSG: bis zu 100.000 Euro in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro. Höchstgrenzen, nicht Preisliste.
Wie weit die Realität vom Gesetz entfernt ist
Die WebAIM Million untersucht jedes Jahr eine Million Startseiten automatisiert. Im Bericht vom Februar 2026 hatten 95,9 Prozent der Startseiten feststellbare WCAG-2-Fehler, im Schnitt 56,1 pro Seite, 10,1 Prozent mehr als im Vorjahr. Sechs Fehlerarten machen 96 Prozent aller Funde aus.
| Fehlerart | Anteil der Startseiten | Aufwand zur Behebung |
|---|---|---|
| Zu geringer Textkontrast | 83,9 Prozent | gering, meist eine Änderung im Design-System |
| Fehlender Alternativtext bei Bildern | 53,1 Prozent | gering pro Bild, hoch in der Summe |
| Unbeschriftete Formularfelder | 51,0 Prozent | gering, oft ein fehlendes label-Element |
| Leere Links | 46,3 Prozent | gering, typisch bei Icon-Links ohne Text |
| Leere Buttons | 30,6 Prozent | gering, gleiche Ursache |
| Fehlende Sprachangabe im HTML | 13,5 Prozent | eine Zeile |
Zwei Dinge liest man daraus. Erstens: Sie sind mit dem Problem nicht allein, was rechtlich nichts hilft, psychologisch aber schon. Zweitens: Die häufigsten Fehler sind die billigsten. Kontraste, Alternativtexte, Formularbeschriftungen und eine Sprachangabe sind ein Tagewerk, kein Projekt. Der teure Teil sind Bestellprozesse und komplexe interaktive Elemente.
Bei einem Shop-Projekt habe ich den Bestellvorgang einmal komplett ohne Maus durchgeklickt. Erst mit der Tastatur, dann mit aktiviertem Screenreader. Bis zum Warenkorb lief es. Der Rabattcode war ein Feld ohne Beschriftung, das Zahlungsauswahl-Element war ein umgestyltes div ohne Tastaturfokus, und der Bestellen-Button lag im Tab-Reihenfolge nach dem Footer. Kein einziger dieser Fehler war im Design zu sehen. Alle drei hätten jeden Nutzer ausgesperrt, der nicht mit der Maus zeigt.
Deshalb rate ich zu diesem Test als Erstem: Ziehen Sie den Mausstecker und kaufen Sie in Ihrem eigenen Shop etwas. Sie brauchen dafür kein Werkzeug und keinen Berater. Nach zehn Minuten wissen Sie, ob Sie ein kleines oder ein großes Problem haben.
Was das mit Sichtbarkeit zu tun hat
Barrierefreiheit ist kein Rankingfaktor, und ich verkaufe sie nicht als einen. Aber die Maßnahmen überschneiden sich stark mit dem, was Suchmaschinen und KI-Systeme brauchen: saubere Überschriftenhierarchie, sprechende Alternativtexte, semantisches HTML, klare Linktexte, Sprachangabe im Dokument. Ein Screenreader und ein Crawler lesen erstaunlich ähnlich. Wer für den einen aufräumt, räumt für den anderen mit auf. Wie sich das auf die Auffindbarkeit auswirkt, steht in SEO und für KI-Antworten in AI SEO.
Die Reihenfolge, die ich empfehle
- Betroffenheit klären. Schließt Ihre Seite Verträge? Sind Sie Kleinstunternehmen? Zwei Fragen, schriftlich beantwortet, mit Datum. Das ist Ihre Grundlage für alles weitere.
- Tastaturtest machen. Ohne Maus durch die wichtigsten Wege: Startseite, Leistung, Kontakt oder Bestellung. Notieren, wo Sie steckenbleiben.
- Automatisiert prüfen. Kostenlose Werkzeuge finden die sechs häufigen Fehlerarten zuverlässig. Sie finden nicht alles, aber sie finden das Meiste vom Billigen.
- Kontraste und Beschriftungen beheben. Der größte Effekt pro Stunde.
- Bestellstrecke oder Buchung reparieren. Der rechtlich heikelste Teil, siehe § 19 BFSGV.
- Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Nach § 14 BFSG, barrierefrei zugänglich, mit ehrlicher Beschreibung dessen, was noch offen ist.
- Manuell mit Hilfsmitteln testen. Screenreader, Vergrößerung, Bedienung nur mit Tastatur. Erst hier finden Sie die Fehler, die Werkzeuge übersehen.
Punkt 6 überrascht viele: Eine Erklärung, die offene Punkte benennt, ist besser als keine Erklärung. Sie zeigt, dass Sie den Stand kennen und daran arbeiten. Eine Erklärung, die vollständige Barrierefreiheit behauptet, während der Bestellprozess sie nicht hat, ist eine schriftlich fixierte Falschangabe.
Wenn Sie es prüfen lassen wollen
Sie arbeiten direkt mit mir. Braucht ein Projekt zusätzliche Expertise, etwa bei Design, Text oder Fotografie, hole ich geprüfte Spezialisten dazu. Ansprechpartner und Verantwortlicher für das Ergebnis bleibe ich. Der Website-Audit ist kostenlos und deckt die technische Seite mit ab. Wenn danach klar ist, dass Ihre Seite ohnehin in die Jahre gekommen ist, ist ein Neubau oft günstiger als das Nachrüsten von zehn Jahren Altlast. Warum, steht in der Relaunch-Checkliste.
Und der wichtigste Satz zum Schluss: Dieser Artikel ist Recherche, keine Rechtsberatung. Ich lese Gesetze, weil ich Websites baue, die sie einhalten müssen. Wenn Ihre Betroffenheit zweifelhaft ist und viel Umsatz daran hängt, ist das Geld für eine anwaltliche Einschätzung besser angelegt als in jedem Werkzeug.
Häufige Fragen
Muss meine Website barrierefrei sein?
Das hängt an zwei Fragen. Erstens: Bietet Ihre Website eine Dienstleistung aus § 1 Absatz 3 BFSG an Verbraucher an, insbesondere eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr? Reine Firmenvorstellungen ohne Vertragsabschluss fallen nach überwiegender Lesart nicht darunter, ein Onlineshop, eine Online-Buchung oder ein Kaufvertrag über die Seite schon. Zweitens: Sind Sie Kleinstunternehmen? Nach § 2 Nummer 17 BFSG ist das ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Für Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen nach § 3 Absatz 3 BFSG ausgenommen.
Seit wann gilt das BFSG?
Seit dem 28. Juni 2025. § 1 BFSG stellt darauf ab, dass Produkte nach diesem Datum in Verkehr gebracht und Dienstleistungen nach diesem Datum erbracht werden. Für einzelne Fälle gibt es Übergangsbestimmungen in § 38 BFSG, etwa für Selbstbedienungsterminals.
Was kostet ein Verstoß gegen das BFSG?
Nach § 37 Absatz 2 BFSG bis zu 100.000 Euro in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro. Das sind gesetzliche Höchstgrenzen, keine Regelstrafen. Wahrscheinlicher als ein Bußgeld ist zunächst ein Marktüberwachungsverfahren mit der Aufforderung, den Mangel abzustellen.
Wer kontrolliert die Barrierefreiheit von Websites?
Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF. Sie ist bundesweit zuständig und hat eine Meldemöglichkeit für Verbraucher auf ihrer Website. Nach § 32 BFSG können Verbraucher außerdem die Einleitung eines Marktüberwachungsverfahrens beantragen.
Reicht ein Overlay-Tool oder ein Accessibility-Widget?
Nein. Ein Widget, das Kontraste hochdreht oder Text vergrößert, ändert nichts an fehlenden Alternativtexten, unbeschrifteten Formularfeldern, fehlender Tastaturbedienbarkeit oder falscher Überschriftenstruktur. Die Anforderungen aus § 12 BFSGV richten sich an die Website selbst, nicht an ein aufgesetztes Menü.
Was muss ich über die Barrierefreiheit meiner Dienstleistung veröffentlichen?
Nach § 14 BFSG müssen Dienstleistungserbringer die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG erstellen und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen. In der Praxis ist das eine eigene Seite, oft Erklärung zur Barrierefreiheit genannt, die beschreibt, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 1 Anwendungsbereich, Anwendung auf Dienstleistungen nach dem 28. Juni 2025, Liste der erfassten Dienstleistungen in Absatz 3, Ausnahmen in Absatz 4. gesetze-im-internet.de
- BFSG § 2 Nummer 17, Definition Kleinstunternehmen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. gesetze-im-internet.de
- BFSG § 3 Absatz 3, Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen. gesetze-im-internet.de
- BFSG § 14, Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 barrierefrei zugänglich machen. gesetze-im-internet.de
- BFSG § 32, Antrag von Verbrauchern auf Einleitung eines Marktüberwachungsverfahrens. gesetze-im-internet.de
- BFSG § 37 Absatz 2, Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro beziehungsweise bis 10.000 Euro. gesetze-im-internet.de
- BFSG § 38, Übergangsbestimmungen. gesetze-im-internet.de
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV), § 12, Anforderungen an Dienstleistungen einschließlich Webseiten und mobiler Apps, Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. gesetze-im-internet.de
- BFSGV § 19, zusätzliche Anforderungen für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. gesetze-im-internet.de
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), bundesweite Zuständigkeit und Meldemöglichkeit. mlbf-barrierefrei.de
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zum BFSG und kostenlose Beratung für Kleinstunternehmen. bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
- WebAIM Million, Bericht Februar 2026: 95,9 Prozent der Startseiten mit feststellbaren WCAG-2-Fehlern, 56,1 Fehler im Schnitt. webaim.org
